ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Nutzungsbedingungen der City Concept E-Ladestationen GmbH für Elektroladesäulen nebst angeschlossener PKW-Stellflächen

1. Allgemeines und Geltungsbereich:

1.1 City Concept E-Ladestationen GmbH, Gabelsbergerstr. 1a, 04317 Leipzig (nachfolgend „CCE“) betreibt an verschiedenen Standorten Infrastruktur zur Entnahme von Elektrizität zum Zwecke das Aufladens von Elektrofahrzeugen mit zugehörigen PKW-Stellflächen (nachfolgend „Ladestationen“ genannt).

1.2 Eine Ladestation besteht aus mindestens einem Ladepunkt mit jeweils zugehöriger, gekennzeichneter Stellfläche für Elektrofahrzeuge. Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektrofahrzeugen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann. Diese Nutzungsbedingungen gelten für den zwischen CCE und Nutzern dieser Ladeinfrastruktur (nachfolgend „Nutzer“) geschlossenen Nutzungsvertrag.

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Bedingungen, zu denen der Nutzer berechtigt ist, eine Ladestation der CCE im Rahmen des Aufladens, zum Zwecke der Entnahme von Elektrizität und gleichzeitigen Parkens zu benutzen (im Folgenden zusammenfassend als „Nutzung“ bezeichnet).

1.3 Die Nutzung des Parkplatzes betreffend gelten die Bedingungen des Parkraumbetreibers.

2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags:

2.1 Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche Nutzung der Ladeinfrastruktur zur Entnahme von Elektrizität und das gleichzeitige Parken auf den zugehörigen Stellflächen gemäß diesen sowie den auf den Hinweisschildern an den jeweiligen Ladestationen angegebenen Nutzungsbedingungen (vgl. auch Ziffer 3.)

2.2 Abweichend von den Bedingungen des Parkraumbetreibers beträgt die zulässige Höchstpark-dauer (= maximale Nutzungsdauer) während der Supermarkt-Öffnungszeiten 4 Stunden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Nutzungsdauer während des Ladevorgangs auf 9 Stunden begrenzt.

2.3 Gegenstand dieses Vertrags ist ausdrücklich nicht die Bewachung und/oder Verwahrung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten. CCE überlässt ausschließlich die Ladeinfrastruktur für die Nutzung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen und übernimmt darüber hinaus keine weiteren Pflichten.

2.4 Der Vertrag über die Nutzung der Ladeinfrastruktur kommt mit der Benutzung der zugehörigen Stellplätze zustande.

3. Nutzung der Ladeinfrastruktur:

3.1 Der Nutzer verpflichtet sich gemäß den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen, die vorgesehenen Stellplätze an der Ladestation ausschließlich mit einem von außen aufladbaren Elektrofahrzeug zum Zwecke der Durchführung eines Ladevorgangs zu nutzen. Vor Verlassen des Fahrzeugs hat er seine Ankunftszeit auf einer Parkscheibe, welche den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) entspricht, einzustellen und diese Parkscheibe gut sichtbar im Frontbereich des Fahrzeugs hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

3.2 Der Nutzer verpflichtet sich außerdem, gemäß den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen, sein von außen aufladbares Elektrofahrzeug mit einem mitgebrachten, geeigneten, zugelassenen Ladekabel an die Ladestation anzuschließen und durch Authentifizierung mittels Ladekarte oder Smartphone einen Ladevorgang zu starten. Der geladene Strom wird dem Nutzer über das Abrechnungssystem von CCE in Rechnung gestellt. Pro kWh werden 0,66 EUR inkl. MWSt. fällig. Es können weitere, von CCE nicht beeinflussbare Gebühren (z.B. Roaminggebühren) im Rahmen der Nutzung von Ladekarten anfallen.

3.3 Für die Authentifizierung des Nutzers per Smartphone ist die Angabe seiner E-Mail-Adresse und die Auswahl und Angabe eines gültigen Zahlungsmittels inklusive abrechnungsrelevanter Informationen (z. B. Kreditkarte) erforderlich. Bei Kreditkartenzahlung findet eine sogenannte Vorautorisierung statt, indem auf dem Kreditkartenkonto des Nutzes ein Betrag in Höhe von 60 € „reserviert“ wird. Wird bei der Auswahl der Zahlungsmethode ein nicht ausreichend gedecktes Zahlungsmittel angegeben, ist also beispielsweise vorgenannte Vorautorisierung nicht erfolgreich, kann der Ladevorgang nicht freigeschaltet werden.

Alle Daten und Unterlagen bezüglich jeder übermittelten Kartentransaktion sowie der diesen zugrunde liegenden Geschäfte, insbesondere sämtliche elektronischen Belastungsbelege, werden für einen Zeitraum von mindestens vierundzwanzig (24) Monaten, gerechnet vom Ausstellungsdatum des jeweiligen Belastungsbelegs, gespeichert.
Die Authentifizierung des Nutzers erfolgt über die auf der Ladestation angegebene Internetseite, die durch den Nutzer mit seinem mobilen Gerät (Smartphone o.ä.) über den Brow-ser (manuell) oder QR-Code aufgerufen werden kann.

3.4 Vor dem Benutzen der Ladestation ist diese durch den Nutzer auf äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen. Zu erkennende Schäden am Gehäuse, an den Schutzklappen und den Anschlussdosen der Ladestation, jegliche Art von Fehlfunktion und Vandalismus sind sofort an CCE zu melden. Bei Erkennen von Mängeln bzw. Schäden darf die Benutzung der Ladestation weder begonnen noch fortgesetzt werden.

Die Ladestation und das erforderliche Zubehör dürfen nur mit Sorgfalt und nach vorheriger Vergewisserung über die richtige Bedienweise genutzt werden.
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass das aufzuladende Elektrofahrzeug sowie das Ladekabel die für den Ladepunkt und den Ladevorgang erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen.

Für den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage des Elektrofahrzeuges, einschließlich des Ladekabels, ist der Nutzer gegenüber CCE verantwortlich. Dies gilt auch für die einwandfreie und feste Verbindung des Ladekabels mit dem Ladepunkt. Hat der Nutzer das Elektrofahrzeug einem Dritten zur Benutzung überlassen, so bleibt der Nutzer verantwortlich.

Schädliche oder den Betrieb der Ladestation negativ beeinträchtigende Rückwirkungen auf die Ladestation, insbesondere auf die elektrische Anlage sowie auf das Niederspannungsnetz, sind auszuschließen.

3.5 Es besteht weder ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der maximalen Leistung (kW) an den Ladepunkten, noch auf ständige Nutzbarkeit der Ladestationen.

CCE ist aus betriebsnotwendigen Gründen, bspw. zum Zwecke notwendiger Arbeiten einschließlich der Instandhaltung, Inspektion, Wartung, Instandsetzung oder Modernisierung jederzeit berechtigt, die Benutzung einer Ladestation zu verweigern bzw. die Ladestation zu sperren, oder einen Ladevorgang zu unterbrechen sowie die Leistung zu reduzieren bzw. zu begrenzen.

CCE ist berechtigt, die Benutzung der Ladestation, insbesondere einen Ladevorgang, ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Nutzer den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen zuwiderhandelt oder die Unterbrechung erforderlich ist, um
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden oder zu gewährleisten, dass Störungen Dritter (z.B. zugeparkte Zufahrten) oder
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers ausgeschlossen sind.
CCE ist berechtigt, jederzeit Änderungen an den technischen Spezifikationen sowie der Bedien- und Funktionsweise der Ladestationen vorzunehmen.

3.6 Macht der Nutzer durch die fehlerhafte oder unsachgemäße Nutzung einer Ladestation den Einsatz eines Entstörungsdienstes und/oder die Reparatur einer Ladestation erforderlich, so hat der Nutzer die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten, soweit der Nutzer den Einsatz des Entstörungsdienstes und/oder die Reparatur zu vertreten hat. CCE ist berechtigt, die Kosten gemäß tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Das Recht der CCE, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

4. Vertragsstrafe:

4.1 Verstößt der Nutzer gegen die in Ziffer 3 genannte Pflicht zur Auslegung einer Parkscheibe, überschreitet der Nutzer die Höchstparkdauer gemäß Ziffer 2.2 oder stellt der Nutzer ein nicht aufladbares Fahrzeug auf den gekennzeichneten Stellplätzen ab, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 24,90 EUR.

4.2 Die Vertragsstrafe ist fällig, wenn er das Fahrzeug ohne Auslegung einer Parkscheibe abstellt, keine Ankunftszeit auf der ausgelegten Parkscheibe eingestellt hat, die Parkscheibe von außen nicht lesbar ist, die auf der Parkscheibe eingestellte Ankunftszeit zuzüglich der erlaubten Parkdauer überschritten worden ist oder das abgestellte Fahrzeug kein von außen aufladbares Elektrofahrzeug ist (= Parkverstoß), es sei denn, der Nutzer hat diesen Parkverstoß nicht zu vertreten.

4.3 Die Vertragsstrafe für die Überschreitung der maximalen Parkdauer wird dem Nutzer bei der Abrechnung des Ladevorgangs berechnet. Die Vertragsstrafe für Parken ohne Parkscheibe bzw. Parken ohne zu Laden ist vom Nutzer gemäß der Bedingungen des Parkraumbetreibers für Parkverstöße zu begleichen.

4.4 Im Falle eines fortgesetzten Parkverstoßes (länger als 24 Stunden) ist CCE berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Nutzers zu entfernen bzw. durch Dritte entfernen zu lassen. Hierfür werden dem Nutzer die Kosten nach Aufwand berechnet. Das Recht der CCE, weitere Schadensansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

5. Vertragsende

Der Vertrag endet mit Verlassen des Fahrzeugs des Stellplatzes, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt. Der Nutzer ist verpflichtet, vor Vertragsende den Ladevorgang zu beenden, das Ladekabel zu entfernen und nach Vertragsende sein Fahrzeug unverzüglich von dem Stellplatz zu entfernen.

6. Abrechnung

Die Verbrauchswerte des Nutzers werden während des Ladevorgangs erfasst und der Abrechnung zugrunde gelegt. Zu dem jeweiligen Ladevorgang wird eine Rechnung erstellt und ausschließlich an die angegebene E-Mail-Adresse im PDF-Format übermittelt.

Die Abrechnung erfolgt mit Umsatzsteuer.

Die Bezahlung erfolgt über das gemäß Ziffer 3.3 verwendete Zahlungsmittel.

Der Abrechnungsvorgang wird durch die First Data GmbH, Marienbader Platz 1, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe und die EA EnergieArchitektur GmbH, Großenhainer Str.34, 01097 Dresden
im Auftrag von CCE durchgeführt. Der Nutzer stimmt gleichfalls der Verarbeitung und Speicherung seiner erforderlichen Daten durch die First Data GmbH und die EA EnergieArchitektur GmbH zu.

7. Verkehrsregeln:

Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

8. Haftung:

8.1 CCE haftet nicht für die Verfügbarkeit der Ladesäulen.

Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energiebereitstellung ist CCE, soweit es sich um eine von ihr nicht zu vertretende Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit. Gleiches gilt, soweit und solange der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb nach den Vorschriften des MsbG unterbricht, soweit CCE kein Verschulden an der Unterbrechung trifft. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch, wenn CCE an der Energiebereitstellung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung CCE nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

8.2 Die Benutzung der Ladeinfrastruktur erfolgt auf eigene Gefahr.

8.3 Während der Dauer dieses Vertrags haftet CCE für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht wurden.

Die verschuldensabhängige Haftung der CCE sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

CCE haftet nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Nutzer oder Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind.

8.4 Der Nutzer ist verpflichtet, offensichtliche Schäden innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei CCE anzuzeigen. Verstößt der Nutzer gegen diese vorgenannte Anzeigepflicht, sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Nutzers ausgeschlossen, es sei denn, der Nutzer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, wenn dem Nutzer ein Personenschaden entstanden ist oder CCE diesen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

8.5 Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen CCE oder Dritten zugefügten Schäden.

9. Datenschutz

Die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der Nutzer stimmt der Speicherung und Verarbeitung im erforderlichen Umfang zu.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Leipzig, wenn der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

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